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LEXIKON
Wollen Sie mehr wissen über Schweden – auch abseits vom Tourismus? Im Lexikon gibt es dazu weitreichende Information. Wie ist die Thronfolge der schwedischen Monarchie geregelt und warum feiert man das Midsommar-Fest? Wie bereitet man einen echten schwedischen Glögg zu und wie fragt man auf Schwedisch nach dem Weg?
 
MASSENMEDIEN
 
Massenmedien werden sehr intensiv genutzt – so gehören die Schweden zu den eifrigsten Zeitungslesern der Welt
 
 
Die Medienlandschaft heute
Zeitungen
Tausende von Zeitschriften
Rundfunk und Fernsehen
Kino und Kinobesuche
Freiheit der Presse und Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien
Gesetz über die Pressefreiheit
Presserat und Presseombudsman
 
 
Die Medienlandschaft heute
TT (Tidningarnas Telegrambyrå), die Nachrichtenagentur der schwedischen Presse, ist die bedeutendste schwedische Nachrichtenagentur. Sämtliche schwedische Zeitungen und Übertragungsmedien, Radio und Fernsehen, sind Abnehmer des TT-Nachrichtendienstes. TT versorgt Abnehmer in Schweden mit In- und Auslandsnachrichten, Sport- und Börsenberichten, Wirtschaftsnachrichten, Features usw. Einige nichtsozialistische Lokalzeitungen haben eine neue Nachrichtenagentur, FLT (Förenade Landsortstidningar), gegründet.
 
 
 
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Zeitungen
Nach der Statistik gehören die Schweden (heute 8,9 Mio.) zu den eifrigsten Zeitungskäufern in der Welt. 1998 gab es 92 häufig erscheinende Zeitungen (4–7 Ausgaben pro Woche) mit einer Auflage von zusammen 3,8 Mio.; das sind 430 Exemplare pro 1000 Einwohner. Es gibt ca. 70 weniger häufig erscheinende Zeitungen, hauptsächlich Lokalzeitungen oder Zeitungen mit einem bestimmten weltanschaulichen Hintergrund. Sie fügen ungefähr 10% zu der Gesamtauflage und dem Zeitungskonsum pro Kopf hinzu.
Die Anzahl der Zeitungen ist hingegen seit 1945 von 216 auf 162 im Jahr 1998 zurückgegangen. Als Folge sind immer mehr Gemeinden auf eine einzige Zeitung angewiesen. Die Zeitungen neigen herkömmlich dazu, mit den Programmen oder Ideologien bestimmter Parteien zu sympathisieren oder sie sogar aktiv zu unterstützen. Diese politische Ausrichtung spiegelt aber in keiner Weise die Sympathien der Wählerschaft wider. Während die Sozialdemokraten und die Kommunisten (die ersteren in der überwältigenden Mehrheit) jahrzehntelang etwa die Hälfte aller Stimmen bei allgemeinen Wahlen erhielten, beträgt ihr Anteil an der Tagespresse nur etwa ein Fünftel der Gesamtauflage. Umgekehrt werden die bürgerlichen Parteien durch etwa vier von fünf Zeitungen unterstützt. Innerhalb der bürgerlichen Gruppe hat die liberale Presse einen wesentlich höheren Anteil als es dem Wählerstimmenanteil der Liberalen Partei entspricht.

Millionen für Zeitungssubventionen
Die Regierung hat seit Beginn der 60er Jahre die Strukturentwicklung und die finanziellen Verhältnisse der Tagespresse eingehend verfolgt. Sieben Enquetekommissionen kamen zu dem Schluss, dass die Tagespresse durch das Zeitungssterben schlechter gerüstet war, ihre Aufgaben in der schwedischen Demokratie zu erfüllen. Dementsprechend wurden verschiedene Maßnahmen eingesetzt, um eine weitere Eigentumskonzentration zu verhindern und Neugründungen zu ermöglichen. Die Subventionsbestimmungen wurden den Marktverhältnissen angepasst, um das freie Spiel der Kräfte zu ergänzen. Die ersten Subventionierungsmaßnahmen wurden 1969 ergriffen.
Insgesamt wirkten sich die Empfehlungen dieser Enquetekommissionen so aus, dass ein weitläufiges System von Subventionen geschaffen wurde: 1998 wurden direkte Subventionen in Höhe von 470 Mio. SEK einschließlich einer befristeten zusätzlichen Subvention an Zeitungen mit geringer Verbreitung gezahlt, d.h. Zeitungen, die höchstens 40 % aller Haushalte am Ausgabeort decken. Diese selektiven Subventionen machten 3–4 % der Nettoeinnahmen der gesamten Tagespresse aus Verkauf und Inseraten aus. Weitere Unterstützungen von 73 Mio. SEK gingen an Zeitungen, die sich mit anderen zu einem Gemeinschaftsvertrieb zusammengeschlossen hatten.
Die Subventionen für Zeitungen mit geringer Verbreitung machen je nach Erscheinungshäufigkeit 15 bis 30 % der Gesamteinnahmen der Zeitungen aus. Es ist unvorstellbar, dass die Subventionen gestrichen werden könnten, ohne sofort eine beträchtliche Zahl von Zeitungen in Gefahr zu bringen.
Seit der Einführung der Zeitungssubventionen haben sich die Verbindungen zwischen der Tagespresse und den politischen Parteien allmählich gelöst, was die eigentliche Daseinsberechtigung der Subventionierung untergräbt. Die Subventionen werden aus einer Werbesteuer finanziert, die allerdings Werbung in Rundfunk und Fernsehen ausnimmt.
In den 80er Jahren wurden mehrere Versuche gemacht, neue Tageszeitungen auf den Markt zu bringen. Alle, außer einer, waren Misserfolge. Eine Wirtschaftstageszeitung, Dagens Industri von 1982, ist die einzige Neugründung mit anhaltendem Erfolg. Im Jahr 1995 wurde Metro gegründet, eine Zeitung, die fünfmal pro Woche kostenlos in der Stockholmer U-Bahn verteilt wird. Sie gibt es inzwischen auch in Malmö und in Göteborg.

Pluralität – Kennzeichen der Zeitungen
Die schwedischen Zeitungen werden im großen und ganzen nach modernen und hocheffizienten Verfahren – weitgehend datengesteuert – gemacht und verfügen über ein schnelles und verlässliches Vertriebsnetz.
Die Zeitungen in den drei größten Städten – Stockholm, Göteborg und Malmö – erscheinen sieben Tage in der Woche. In anderen Teilen des Landes ist sechstägiges Erscheinen die Regel. Die meisten Provinzblätter sind Morgenzeitungen, während die drei großen Städte auch auflagenstarke, als Einzelnummer verkaufte Abendblätter haben: zwei in Stockholm und jeweils eine in Göteborg und Malmö. Der Markt für diese Art von Zeitungen ist seit Beginn der 70er Jahre langsam kleiner geworden. (Die durchschnittliche schwedische Tageszeitung erscheint morgens und hat eine Auflage von 22.000 Exemplaren.)
Die Stockholmer Abendzeitungen Aftonbladet und Expressen sind fast im ganzen Land verbreitet. Die Abendzeitungen von Göteborg und Malmö, Göteborgs-tidningen (GT), und Kvällsposten, wurden von Expressen gekauft. Diese Zeitungen erscheinen weiterhin, jedoch mit zum Teil übereinstimmendem redaktionellen Inhalt. Dagens Nyheter, die in Stockholm herausgegeben wird, läßt seit 1985 Teile ihrer Landesauflage außerhalb Stockholms drucken. Die Auflage der Dagens Industri, die jetzt sechs Tage in der Woche erscheint, ist von 29.500 Exemplaren 1982 auf 110.200 1998 gestiegen.
 
 
 
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Tausende von Zeitschriften
Es gibt in Schweden etwa 3000 seriöse Zeitschriften, davon sind gut 150 Tageszeitungen. Die übrigen erscheinen in größeren, regelmäßigen Abständen und damit gibt es heute mehr Zeitschriften in Schweden als jemals zuvor. Allein in den letzten fünf Jahren sind in Schweden 500 neue Titel hinzugekommen.
Die Zahl der Zeitschriftenleser ist in den 90er Jahren gestiegen, und die Anzeigeneinnahmen und die Gesamtauflage der Zeitschriften befinden sich gegenwärtig auf einem Spitzenniveau. Diese Entwicklung zeigt, dass sich die Magazine im Wettbewerb mit u.a. IT überraschend gut behauptet haben. Nicht zuletzt ist die Anzahl der Fach- und Spezialzeitschriften angestiegen. Die traditionellen Familienzeitschriften und Wochenzeitschriften konnten nach einigen schwierigen Jahren Anfang der 90er Jahre jetzt ihre Auflagen stabilisieren. Heute verfügen die fünf Wochenzeitschriften insgesamt über eine wöchentliche Auflage von 1,1 Mio. Exemplaren.
Die neuen Zeitschriften sind häufig auf Nischengebiete wie z.B. Computer und IT, Gartenpflege und Design spezialisiert; aber auch auf traditionellen Gebieten wie Krankenpflege und Arzneimittel werden neue Zeitschriften auf den Markt gebracht. Ein auf dem Markt neuer Zeitschriftentyp sind die Männerzeitschriften als Pendant zu den Frauenzeitschriften.
Schweden folgt damit den Trends, die in den 90er Jahren zuerst in den USA und dann in England dominierten. Versuche, Magazine mit beispielsweise politischem Inhalt auf den Markt zu bringen, sind in Schweden jedoch gescheitert.
Viele der größten Zeitschriften befinden sich im Besitz von Organisationen, die auch als Herausgeber fungieren, dazu gehören z.B. Vår Bostad (Herausgeber Zentralverband der Mieter) mit einer Auflage von über einer Million Exemplaren und ICA-kuriren (Herausgeber Independent Grocers’ Association, ICA).
An einem gewöhnlichen Tag widmet der durchschnittliche Einwohner Schwedens etwa sechs Stunden den Medien.
Fünf Prozent der Zeit, oder gut 17 Minuten täglich, werden zum Lesen von Zeitschriften und Magazinen verwendet. Umgerechnet auf sieben Tage bedeutet dies zwei Stunden Magazinlektüre wöchentlich. Zeitschriften werden in Schweden im Gegensatz zu Tageszeitungen nicht subventioniert.
 
 
 
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Rundfunk und Fernsehen
Rundfunk und Fernsehen in Schweden befinden sich seit Ende der 80er Jahre in einem Umwandlungsprozeß. Das früher öffentlich geregelte Rundfunk- und Fernsehmonopol wird jetzt durch eine andere Struktur ersetzt. Augenblicklich arbeiten durch Gebühren finanzierte Programmgesellschaften mit öffentlichem Auftrag neben kommerziell finanzierten Rundfunk- und Fernsehgesellschaften.
Seit Mitte der 20er Jahre wurden Rundfunk- und auch später Fernsehübertragungen in Schweden von einem Monopolunternehmen durchgeführt, das dem Nutzen der Allgemeinheit verpflichtet ist. Die Sendungen werden auch heute noch durch Teilnehmergebühren finanziert und Werbung ist nicht erlaubt. Ende der 70er Jahre wurde es Organisationen gestattet, innerhalb begrenzter geographischer Bereiche über den sogenannten Nahrundfunk zu senden. Auch diese Übertragungen durften keine Werbung enthalten.

Deregulierung
Die Einführung des Satellitenfernsehens Mitte der 80er Jahre bereitete den Weg für tiefgreifende Veränderungen auch im nationalen Rundfunk und Fernsehen. Sobald private Gesellschaften die Möglichkeit hatten, kommerziell finanzierte Fernsehsendungen in schwedische Haushalte zu übertragen, wurde der Widerstand gegen kommerziell finanziertes, terrestrisches Fernsehen in Schweden überwunden. Mit dem Start des skandinavischen Satellitenkanals TV 3 im Jahr 1987 wurde in Schweden praktisch die TV-Werbung eingeführt, auch wenn der Kanal nur wenige Haushalte erreichte. TV 3 sendet von London. TV 4, ein kommerzieller, terrestrischer Kanal, sendet landesweit in Schweden seit 1991.
Trotz der Veränderungen, die stattgefunden haben oder geplant sind, nehmen die durch Gebühren finanzierten Gesellschaften mit öffentlichem Auftrag immer noch eine dominierende Position im schwedischen Rundfunk- und Fernsehwesen ein. Es gibt drei Programmgesellschaften, die jeweils für Fernsehen (Sveriges Television), Rundfunk (Sveriges Radio) und für Ausbildungsprogramme in Rundfunk und Fernsehen (Utbildningsradion) verantwortlich sind.
Die Aktien dieser Programmgesellschaften befinden sich im Besitz jeweils einer Stiftung, deren Vorstand von der Regierung nach Vorschlägen der politischen Parteien im Reichstag ernannt wird. Aufgabe der Stiftungen ist es, die Unabhängigkeit der Programmgesellschaften zu fördern.
Die Tätigkeit wird durch Fernsehgebühren finanziert, die 1668 SEK pro Jahr betragen (Stand 2001). Der Reichstag entscheidet über die Höhe der Fernsehgebühren und über die Zuteilung der Mittel für die Gesellschaften mit öffentlichem Auftrag. Das Schwedische Fernsehen darf eine begrenzte Anzahl Programme mit Sponsormitteln finanzieren.
Die allgemeine Rundfunkpolitik ist im Rundfunk- und Fernsehgesetz festgelegt, das Ende 1996 in Kraft trat. Außerdem sind besondere Bedingungen in den Sendelizenzen von Gesellschaften vorgeschrieben, die ihre Tätigkeit auf der Grundlage einer staatlichen Lizenz ausüben. Die Programmgestaltung muss unparteiisch und objektiv sein und dem Grundsatz der Meinungspluralität folgen. Die Regierung übt keine Vorzensur aus, doch ist der Rundfunkrat ermächtigt, nach der Sendung Einwände zu erheben oder Klagen der Öffentlichkeit entgegenzunehmen, falls das Rundfunk- und Fernsehgesetz oder die Lizenzvorschriften verletzt wurden.

Der Rundfunk – ein großes Angebot
Von der Einführung des Radios 1925 bis zum Jahre 1955 hatte Schweden nur einen einheimischen Rundfunkkanal. Der Schwedische Rundfunk umfasst heute vier Rundfunkkanäle.
P 1 bietet eine große Auswahl leichter und ernster Sendungen und vor allem ausführliche Nachrichten und tiefgreifende Sozialreportagen. P 2 ist auf Unterrichtsprogramme, Programme für Einwanderer und ernste Musik spezialisiert. P 3 und P 4 bringen rund um die Uhr leichte Musik und Unterhaltung. Die Sendungen der lokalen Radiostationen werden hauptsächlich von P 4 übertragen. Insgesamt gibt es etwa 25 Lokalradiostationen über ganz Schweden verteilt.
Radio Sweden, das Auslandsprogramm von Sveriges Radio, sendet Programme in fünf Fremdsprachen (Deutsch, Englisch, Estnisch, Lettisch und Russisch) sowie in Schwedisch.
Nahrundfunk gibt es seit 1978. 1999 belief sich die Anzahl der Stationen auf etwa 150, zu denen insgesamt etwa 1100 lokale Organisationen Zugang haben. Jede juristische Person mit uneigennützigen, karitativen, politischen, gewerkschaftlichen oder religiösen Zielen kann darum ansuchen, über diese Stationen senden zu dürfen. Den Organisationen soll dadurch eine neue Möglichkeit eröffnet werden, ihre Mitglieder und die Öffentlichkeit anzusprechen. Werbung im Nahrundfunk ist seit 1993 erlaubt.
1998 traten neue Regelungen für den Nahrundfunk in Kraft. Das Recht, über den Nahrundfunk zu senden, wurde auf einen größeren Kreis ausgedehnt, indem auch solche lokalen ideellen Vereinigungen eine Genehmigung erhalten können, die gegründet wurden, um über den Nahrundfunk zu senden.
Seit 1993 gibt es auch kommerziellen Lokalrundfunk. 1996 wurden 90 Radiostationen an 40 verschiedenen Orten Lizenzen erteilt. Die Lizenzen werden per Auktion vergeben, die die Höhe der jährlichen Gebühren festlegt, die der Lizenzinhaber an den Staat zu entrichten hat. Eine Lokalradiostation darf bis zu zwei Drittel der täglichen Programmzeit mit gleichzeitig über alle Stationen des Sendernetzes übertragenen Programmen bestreiten. Werbung ist auf acht Minuten pro Stunde begrenzt.
Wie in anderen Ländern bildete der kommerzielle Lokalrundfunk nach und nach Sendernetze. Die beiden größten sind Radio Rix, in schwedischem Besitz, und NRJ, in französischem Besitz, mit jeweils 20 bis 25 Radiostationen. Der kommerzielle Lokalrundfunk erreicht täglich 30 Prozent der Bevölkerung. Bei Personen unter 35 Jahren beträgt die Reichweite etwa 50 Prozent.
Im September 1995 erhielten der Schwedische Rundfunk, der Ausbildungsrundfunk und der kommerzielle Rundfunk die Lizenz, mit Hilfe von DAB zu senden.

Umwälzung durch das Fernsehen
Die Übertragung von Fernsehsendungen begann 1956 und Ende 1969 kam ein zweiter Fernsehkanal hinzu.
Schweden startete im Herbst 1991 einen dritten terrestrischen Fernsehkanal. Dieser Kanal, TV 4, ist unabhängig und wird kommerziell finanziert. Bis zu 10% der Sendezeit kann für Werbung genutzt werden. Im Prinzip sind die Werbespots zwischen den Sendungen zu plazieren oder während längerer Pausen bei Sportwettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen. Die Regeln über den Programminhalt ähneln denen für das Schwedische Fernsehen.
1996 brachte die Regierung im Reichstag einen Gesetzesentwurf über die schrittweise Einführung des terrestrischen digitalen Fernsehens ein und der Reichstag nahm das Gesetz im April 1997 an. Ein besonderer Koordinator wurde ernannt, der für die Auswahl der Einführungs-Sendegebiete sowie die Ausarbeitung eines Modells für die technische Zusammenarbeit der Sendeanstalten zuständig ist. Die Regierung beschloss im Juni 1998, elf Programmgesellschaften die Genehmigung für die Übertragung digitaler Fernsehsendungen zu erteilen. Die terrestrischen digitalen Fernsehprogramme starteten im April 1999.

Satelliten- und Kabelfernsehen
1984 wurde mit dem Bau von Kabelnetzen für die Übertragung von Satellitenprogrammen begonnen. Etwa 60% aller schwedischen Haushalte hatten 1995 Zugang zu Satellitenprogrammen – entweder über ein Kabelnetz (40%) oder eine private Parabolantenne (20%). Von den etwa 100 Satellitenkanälen, die in Schweden empfangen werden können, sind über 10 speziell auf Schweden ausgerichtet. Zu den sechs Satellitenkanälen mit der größten Einschaltquote zählen TV 3, Kanal 5, Eurosport, TV 6, ZTV und MTV.
Die Gesetzgebung über Kabelfernsehen, die 1992 in Kraft trat, gestattet die Verbreitung von Satellitenübertragungen via Kabel. Jedermann darf Rundfunk- oder Fernsehprogramme über Kabel senden. Diese Kabelsendungen dürfen nach ungefähr den gleichen Regeln wie TV 4 durch Werbung finanziert werden. Eine Anzahl kommerzielle reine Kabelkanäle werden in verschiedenen Teilen des Landes vertrieben. Zusätzlich existieren etwa 50 lokale Kabelkanäle, von denen die Hälfte kommerziell und die andere Hälfte nicht kommerziell sind.
 
 
 
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Kino und Kinobesuche
Das Medium Kino war vor Einführung des Fernsehens Mitte der 50er Jahre am weitesten verbreitet. Die Zahl der Kinobesuche betrug im Durchschnitt 80 Mio. pro Jahr. In den 90er Jahren lag die Zahl der Kinobesuche stabil bei gut 15 Mio. Besuchen jährlich, was 1,7 Besuchen pro Kopf entspricht. Die Anzahl der jährlichen Filmpremieren betrug etwa 200, ungefähr 20 davon waren schwedische Spielfilme. Filme aus den USA machten 1998 ca. 57% der Filmpremieren aus.
Gemäß Reichstagsbeschluß erhält die schwedische Filmkultur staatliche Förderung (128 Mio. SEK im Jahr 1998), welche größtenteils durch Gebühren auf Kinokarten, den Verleih von Videofilmen und durch Zuschüsse von den landesweiten Fernsehkanälen finanziert wird.
Im Jahr 2000 tritt ein neues Filmabkommen zwischen Staat, Filmindustrie und Fernsehgesellschaften in Kraft. Die aufgestockte staatliche Förderung um nahezu 70 Mio. SEK pro Jahr macht deutlich, dass die Regierung einer schwedischen Filmproduktion und einem aktiven Filminteresse im ganzen Land große Bedeutung beimißt.
 
 
 
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Freiheit der Presse und Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien
Schweden scheint als erstes Land der Welt die Pressefreiheit eingeführt zu haben. Bereits 1766 nahm der schwedische Reichstag ein Pressegesetz in die Verfassung auf. Nach dem ersten Pressegesetz flackerten Unterdrückung und Zensur Ende des 18. Jahrhunderts zwar nochmals auf, aber seit der Verfassungsreform von 1809 ist die Pressefreiheit unbeschnitten. Das derzeitige Pressegesetz stammt aus dem Jahr 1949 und wurde seither mehrfach geändert. Eine der letzten Änderungen bezieht sich auf Publikationen, die nicht von konventionellen Druckerpressen produziert werden: Mimeographien, Fotokopien usw.
1992 wurde eine ähnliche Gesetzgebung für Rundfunk, Fernsehen, Film und sonstige Medien in Form des Gesetzes über die Freiheit der Meinungsäußerung verabschiedet, ebenfalls ein Grundgesetz.
 
 
 
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Gesetz über die Pressefreiheit
Einzigartige Garantien
Wie in einer Reihe anderer Demokratien ist auch in Schweden die Pressezensur gleichermaßen ausdrücklich untersagt wie andere Einschränkungen, die die Veröffentlichung und Verbreitung von Schriften behindern. Der schwedische Gesetzgeber schützt die Pressefreiheit aber noch durch eine Vielfalt durchdachter Maßnahmen.
Als wichtigstes wäre der Begriff des verantwortlichen Herausgebers zu nennen. Jede Zeitschrift, die mindestens viermal jährlich oder öfter erscheint, muss einen Herausgeber haben, der die Alleinverantwortung für den Inhalt trägt – und der als einziger wegen Verstoßes gegen das Pressegesetz angeklagt werden kann.
Der verantwortliche Herausgeber wird vom Eigentümer der Zeitung oder Zeitschrift ernannt. Er muss volljährig und in Schweden wohnhaft sein (durch eine Gesetzesänderung haben seit 1978 auch Ausländer mit Wohnsitz in Schweden dieses Recht) und darf auch nicht in einen unerledigten Konkurs verwickelt sein.
Der verantwortliche Herausgeber kann sich einen Stellvertreter wählen und muss es tun, wenn er selbst an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist. Nur in dem unwahrscheinlichen Fall, dass beide nicht zur Verantwortung gezogen werden können, werden unter Umständen andere Personen wegen Verletzungen des Pressegesetzes angeklagt. Dabei fällt die gesetzliche Verantwortung zunächst auf den Eigentümer der Zeitung zurück. Sollte auch dieser aus irgendeinem Grund unangreifbar sein, wird der Drucker haftbar gemacht. Und als letztes kann man gegen den Verteiler Anzeige erheben – eine Vorkehrung, die sich vor allem gegen Ungesetzlichkeiten in ausländischen, nach Schweden importierten Publikationen wendet, da in solchen Fällen die anderen Verantwortlichen nicht unter das schwedische Gesetz fallen.
Nur bei Schadenersatzansprüchen kann die Verantwortung geteilt werden. Damit ein Kläger den ihm zuerkannten Schadenersatz erhält und andererseits Härteurteile vermieden werden, kann das Gericht entscheiden, dass sowohl Eigentümer als auch Herausgeber zur Zahlung verpflichtet sind.

Schutz der Informationsquellen
Mit der Einführung eines alleinverantwortlichen Herausgebers hat der Gesetzgeber bewusst einen Sündenbock für alle Verletzungen des Pressegesetzes geschaffen. Da der Herausgeber – oder jemand in der nachfolgenden Kette von Verantwortlichen – immer und für jeden Verstoß haftbar ist, wird der tatsächlich Schuldige, mit Absicht, entlastet. Das Gesetz verbietet sogar ausdrücklich, den Nachrichtenquellen von Journalisten nachzuforschen oder sie aufzudecken. Daraus folgt, dass Informanten oder Reporter der Presse gegen gesetzliche Verfolgung geschützt sind – ihre Identität ist rechtlich gesehen einfach gegenstandslos.
Zu bemerken ist, dass dieser Rechtsschutz auch für Staats- und Gemeindebeamte gilt, denen es somit freisteht, Informationen an Zeitungen oder andere Medien weiterzugeben, ohne gesetzliche Folgen oder andere Einschüchterungen befürchten zu müssen.
Dieser extreme Schutz der Informationsquellen wird damit begründet, dass die Massenmedien – als Überwacher von Reichstag und Regierung – den größtmöglichen Einblick in die gesellschaftlichen Geschehnisse haben müssen.
Dass die Straflosigkeit einige Informanten dazu verleiten mag, verantwortungslose, schädliche oder sogar lügenhafte Behauptungen vor der Presse aufzustellen, gilt als nicht allzu nachteilig. Das Gesetz schützt zwar den Informanten, entlastet aber nicht von Verbrechen.

Anonymität und ihre Grenzen
Nun ist die Straflosigkeit und die Anonymität der Nachrichtenvermittler natürlich auch nicht ohne Ausnahme. Wenn Staatsbeamte einschließlich Militärangehöriger Informationen an die Massenmedien weitergeben, die die Staatssicherheit gefährden, könnte gegen sie gerichtlich verfahren werden (obwohl die Presse ihre Namen nur schwerlich preisgeben dürfte). Das gleiche gilt, wenn ein Beamter seine in bestimmten Fällen vorgeschriebene Schweigepflicht verletzt.
Ebenso ausgeschaltet wird der Schutz der Anonymität in Strafverfahren, die nicht die Pressefreiheit betreffen, und wo das Gericht entscheidet, dass die Preisgabe einer Quelle im höheren Interesse der Öffentlichkeit oder von Einzelpersonen steht.
Kürzliche Gesetzesänderungen haben den Schutz von Informationsquellen und der Anonymität noch weiter verstärkt. Der Schutz wird jedoch aufgehoben, wenn das Aufspüren oder Verbreiten von Informationen einen Hochverrat, Spionage oder andere, damit zusammenhängende schwere Verbrechen darstellt oder mit sich führt.

Einsichtnahme in öffentliche Dokumente
Ein weiteres bemerkenswertes Kennzeichen des schwedischen Pressegesetzes ist das Recht auf freie Einsichtnahme in behördliche Dokumente. Auch hier drückt sich die Absicht des Gesetzgebers aus, die Massenmedien in ihrer Funktion als Wachorgan der Öffentlichkeit zu unterstützen.
Das Recht, in sämtliche Dokumente von staatlichen, kommunalen oder Provinzialbehörden Einsicht zu nehmen, wurde den Schweden im Prinzip schon mit dem ersten Pressegesetz vom 1766 zugestanden. Dieses damals einzigartige Recht existiert auch heute nur in wenigen anderen Ländern.
Es kann sich also jedermann – auch als Ausländer – an eine der oben genannten Behörden wenden und Zutritt zu ihren Akten verlangen, gleichgültig ob ihn die Dokumente persönlich betreffen oder nicht. Die Beamten sind gesetzlich verpflichtet, solchen Bitten nachzukommen und wenn möglich sogar Kopien anzufertigen.
Dieses Recht ist von äußerster Wichtigkeit für Personen, die in Prozesse, Verhandlungen und ähnliches mit öffentlichen Behörden verwickelt sind. Aber ebenso bedeutend ist es für den Journalisten, dass er Auskünfte über die Vorgänge hinter den Mauern der Verwaltung erhalten kann. Zweifellos erleichtert wird ihm seine Aufgabe durch das Recht der schwedischen Beamten, mündliche Auskünfte über ihre Arbeit zu erteilen.
Das Prinzip der freien Einsichtnahme wird nicht nur von den Massenmedien selbst, sondern auch von den Justizombudsmännern des Reichstags eifrig überwacht. Zu deren wichtigsten Aufgaben gehört es, über die Einhaltung und Durchsetzung dieses Rechts zu wachen.

Eingeschränkte Einschränkungen
Natürlich gibt es Ausnahmen von dem Recht auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten. Diese Einschränkungen sind aber selbst stärker eingeschränkt und eindeutiger formuliert als in den meisten anderen Ländern. Alle Ausnahmen von der Regel sind ausführlich im Geheimhaltungsgesetz von 1980 definiert. (Dieses ist kein Verfassungsgesetz und kann daher einfacher geändert werden.) Jedes nicht ausdrücklich im Geheimhaltungsgesetz genanntes Dokument ist öffentlich zugänglich.
An der Spitze der Dokumente, die dem prüfenden Blick der Allgemeinheit entzogen werden können, sind solche über die Staatssicherheit und die Auslandsbeziehungen Schwedens. Nicht öffentlich zugänglich können auch Akten sein, die sich auf Strafverfahren oder private Finanzangelegenheiten beziehen, oder die den Persönlichkeitsschutz gefährden. Die Geheimhaltung und deren zeitliche Dauer sind aber nicht unabänderlich. Wenn es die Umstände in bestimmten Fällen nahe legen, kann sie gelockert oder völlig aufgehoben werden. Außerdem sind Urteile nach diesem Gesetz nicht unwiderruflich. Ein Fall kann durchaus wiedereröffnet und die Einschränkung noch vor Ablauf der Geheimhaltungsfrist aufgehoben werden.
Die Einsicht in öffentliche Akten darf nur unter Hinweis auf eine oder mehrere Bestimmungen des Geheimhaltungsgesetzes verweigert werden. Die Behörde muss dem Antragsteller den gesetzlichen Grund dafür schriftlich mitteilen und ihn auch auf sein Berufungsrecht aufmerksam machen. Die höchste Berufungsinstanz ist normalerweise der Oberste Verwaltungsgerichtshof. Die einzigen Fälle, in denen keine Berufung gegen die Verweigerung der Einsicht in öffentliche Dokumente möglich ist, betreffen Sicherheitsentscheidungen, die von der Regierung, dem Reichstag, den obersten Gerichtshöfen und den Justizombudsmännern getroffen wurden.

Gesetzesverstöße
Alle nach dem Pressegesetz strafbaren Handlungen sind im Gesetz selbst aufgezählt. Wie nicht weiter überrascht, gehören dazu Staatsverbrechen (Hochverrat, Anstiftung zu Krieg oder Aufruhr, Verschwörung oder Aufstand), ungesetzliche Schilderung von Gewalt ebenso wie Verleumdung und drohende oder verächtliche Behandlung von Minderheiten aufgrund deren Rasse, Hautfarbe, Glauben, ethnischer Zugehörigkeit usw. Bezüglich des Strafausmaßes verweist das Pressegesetz auf andere Gesetze wie das Strafgesetz oder das Geheimhaltungsgesetz.
Die häufigste Anklage gegen Zeitungen lautet auf Verleumdung. Pornographie ist nach schwedischem Gesetz nicht mehr strafbar, außer in besonderen Fällen. Im ganzen gesehen sind sowohl strafgerichtliche als auch zivilgerichtliche Rechtsfälle nach dem Pressegesetz sehr selten.

Anklage und Gerichtsverfahren
Der Gesetzgeber hat versucht, die Presse vor Übergriffen der Obrigkeit durch besondere Bestimmungen und Institutionen zu schützen, die bei Anklagen nach dem Pressegesetz in Kraft treten. Öffentliche Anklage kann erst mit der Zustimmung des Justizkanzlers und somit nicht von einzelnen Staatsanwälten allein erhoben werden. Der Justizkanzler ist außerdem verpflichtet, die Zustimmung der Regierung einzuholen, bevor er in Fällen mit politischen Verwicklungen gesetzliche Schritte unternimmt.
Außerdem wird das sonst übliche Gerichtsverfahren bei Pressefällen abgeändert. Unter der Annahme, dass Laien ein größeres Verständnis für eine freimütige und aggressive Presse haben als die Richter, wird in diesen Fällen ein Schwurgericht einberufen (sofern nicht beide Parteien darauf verzichten). Die Jury – eine dem schwedischen Rechtswesen ansonsten fremde Einrichtung – besteht aus neun Laien, die nach einer Liste gewählt werden. Zuvor haben aber beide Parteien die Möglichkeit, Jurymitglieder abzulehnen, die sie für voreingenommen oder anderswie unpassend halten. Aufgabe der Jury ist es, in den einzelnen Anklagepunkten gegen den verantwortlichen Herausgeber auf schuldig oder nicht schuldig zu erkennen. Für einen Schuldspruch ist mindestens Zweidrittelmehrheit der Geschworenen erforderlich. Die Richter können den Angeklagten aber trotz des Schuldspruchs freisprechen. Entscheidet die Jury jedoch auf nicht schuldig, kann das Gericht dieses Urteil nicht mehr ändern.
Zu bemerken ist, dass sich diese Hauptzüge des Pressegesetzes im wesentlichen auf regelmäßig erscheinende Zeitungen und Zeitschriften beziehen. Die Bestimmungen für unregelmäßige Publikationen sind aber im Grunde die gleichen. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass für ihren Inhalt normalerweise nicht der Herausgeber, sondern die einzelnen Autoren selbst verantwortlich sind. Im übrigen ist die »Verantwortungshierarchie« im wesentlichen die gleiche.

Gesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung
Das neue Verfassungsgesetz, das Gesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung, bezieht sich auf fast alle heute existierenden elektronischen Medien wie Rundfunk, Fernsehen, Videogramme und Spielfilme. Die neue Gesetzgebung hat das Pressegesetz zum Vorbild. Jede Zensur von Programmen durch öffentliche Behörden ist somit untersagt. Für jede Sendung ist im voraus eine allein verantwortliche Person zu ernennen. Die gesetzlichen Bestimmungen für die Presse bezüglich Verleumdung und anderer Verstöße, Anklage und Gerichtsverfahren gelten auch für Rundfunk und Fernsehen. Dies bedeutet, dass die Prinzipien des Pressegesetzes, die Zensur verbieten und Publikationsfreiheit gestatten, mit zwei Ausnahmen auf den ganzen Bereich der modernen Medien anwendbar sind. Eine Ausnahme ist die Nutzung des Rundfunkfrequenzspektrums. Aufgrund des Mangels an Sendefrequenzen wurde nur wenigen Unternehmen (Schwedischer Rundfunk, Schwedisches Fernsehen und unabhängiges TV 4) das Senderecht für Rundfunk- oder Fernsehübertragungen zum Nutzen der Allgemeinheit überlassen. Diese Monopolstellung hat zur Folge, dass besondere Anforderungen an die Programmgestaltung gestellt werden. Die Rundfunkgesellschaften sind somit angehalten, ein hohes Maß an Objektivität und Meinungspluralität zu wahren. Der von der Regierung ernannte Rundfunkrat überprüft die Programmgestaltung und geht etwaigen Klagen nach, um den geforderten Standard zu gewährleisten.
Die zweite Ausnahme betrifft die vorherige Überprüfung. Das Gesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung sanktioniert Gesetze für die Überprüfung von Filmen, die öffentlich vorgeführt werden sollen. Filme zur öffentlichen Vorführung in Schweden werden zuerst von der Staatlichen Zentralstelle für Filmkontrolle überprüft, die berechtigt ist, bestimmte Abschnitte zu zensurieren oder den Film überhaupt nicht freizugeben. Die Zensur wird hauptsächlich im Interesse der Kinder ausgeübt und richtet sich gegen allzu grobe Szenen von Gewalt oder Sex.
Das neue Verfassungsgesetz erlaubt ebenfalls die Überprüfung von Videogrammen zur öffentlichen Vorführung. Hier besteht auch die Möglichkeit, den weiteren Vertrieb von Videogrammen und Filmen zu verbieten. Gegen Verleiher von Videogrammen kann Anklage erhoben werden.
Das Gesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung ist auch auf Bildschirmtext anwendbar, wenn der Empfänger nicht in der Lage ist, den Inhalt der Übertragung zu beeinflussen. Dies bedeutet unter anderem, dass Werbung in solchen Sendungen gesetzlich verboten werden kann.
 
 
 
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Presserat und Presseombudsman
Die schwedischen Presseorganisationen sind schon seit Jahrzehnten bemüht, Missbräuche der verfassungsmäßig garantierten Freiheiten zu verhindern. Bereits 1916 wurde der schwedische Presserat – der erste seiner Art auf der Welt – gegründet, und zwar vom Publizistenklub (der Klub der nationalen Presse), dem Verein Schwedischer Zeitungsverleger und dem Schwedischen Journalistenverband. Vom Publizistenklub wurde 1923 erstmalig ein journalistischer Ehrenkodex angenommen. Nach mehreren Änderungen wurde 1997 der gegenwärtige Kodex angenommen, der auch von den Journalisten, den Verlegern und den Rundfunkgesellschaften als bindend übernommen worden ist.
Der Kodex zielt darauf ab, allgemein ein hohes ethisches Niveau der Presse zu wahren und insbesondere den Einzelnen vor Verletzungen der Privatsphäre, Verleumdung oder anderer ehrenrühriger Publizität zu schützen. Ein besonderer Abschnitt handelt von Werbung im redaktionellen Teil sowie anderen unangemessenen äußeren Einflüssen, die auf die Irreführung des Lesers abzielen. Ein spezielles Komitee verfolgt diese Art von schlechter Praxis.
1969 wurde das Amt des Presseombudsmannes (Allmänhetens Pressombudsman, PO) eingeführt, um die Einhaltung der ethischen Grundsätze zu überwachen. Beschwerden gehen nun an den Presseombudsmann, der außerdem ermächtigt ist, selbst Klagen zu erheben. Er kann eine Klage abweisen, wenn sie unbegründet ist oder die Zeitung ihre Behauptungen zurücknimmt oder eine Erwiderung veröffentlicht, die den Kläger befriedigt.
Bei ernsteren Vorfällen verweist er die Klage weiter an den Presserat, der dann die Klage aufrechterhält oder die Zeitung freispricht. Der Entscheid des Presserats wird darauf in der betreffenden Zeitung und den eigenen Organen der Presse veröffentlicht. Außer der Verpflichtung, einen tadelnden Entscheid zu veröffentlichen, wird der angeklagten Zeitung auch eine Geldstrafe auferlegt.
Der Presserat besteht aus sechs Mitgliedern. Zwei davon sind Vertreter der Öffentlichkeit, drei werden von den Presseorganisationen ernannt und der sechste ist der Vorsitzende mit entscheidender Stimme, bisher gewöhnlich ein Richter des Obersten Gerichtshofes.
Es sollte hervorgehoben werden, dass der Presserat, der Presseombudsmann und der Kodex ein gänzlich freiwilliges, nicht staatliches System bilden, das ausschließlich von der Presse geregelt und finanziert wird.
 
 
 
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Text: Svenska Institutet, Stockholm
 

 
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